Statuten

Art. 1 Grundlage

Unter dem Namen „Quartierverein Grünau“ (ehemals „Bewohnergemeinschaft Grünau“) hat sich in 8064 Zürich-Grünau ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB gebildet.

Art. 2 Zweck

Der Verein fördert die Kontaktnahme im Quartier und vertritt gegenüber Behörden und Privaten die Interessen des Quartiers und seiner Bewohner in Fragen von allgemein öffentlicher Bedeutung.
Der Verein fördert die Kontaktnahme im Quartier und vertritt gegenüber Behörden und Privaten die Interessen des Quartiers und seiner Bewohner in Fragen von allgemein öffentlicher Bedeutung.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
- Förderung der Information der Bewohner über die laufende Planung und Entwicklung im Quartier
- Veranstaltungen geselliger und kultureller Art
- Pflege guter Kontakte mit und zwischen den im Quartier ansässigen Vereinen
- Kontakte zu den Behörden über Fragen des Quartiers, insbesondere der Infrastruktur.

Art. 3 Neutralität

Der Verein ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.

Art. 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:
a) Jede volljährige Person, die im Gebiet der Postleitzahl 8064 Zürich Grünau wohnt
b) Auswärtige, die mit der Grünau verbunden sind. Sie können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.
c) Vereine, Organisationen und Firmen, die für die Grünau-Bevölkerung tätig sind, oder ihre Tätigkeit in der Grünau ausüben. Ihr Vertreter ist jedoch nicht in den Vorstand wählbar.
d) Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der GV zu (beitragsfreien) Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitgliedkategorien und Stimmenzahl an der GV:
- Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder: eine Stimme
- Familien, Paare: zwei Stimmen
- Firmen, Vereine, Institutionen: eine Stimme.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und wird von der GV bestätigt.

Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch
- schriftlichen Austritt auf Ende des Kalenderjahres, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten ist.
- Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch eine 2/3 Mehrheit der ordentlichen GV, wenn ein Mitglied den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder durch irgendwelche Handlungsweise dessen Ansehen schädigt.
- Tod oder Auflösung der juristischen Person

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 6 Beitrag

Mitglieder, die trotz Mahnung der Beitragspflicht nicht nachkommen, werden von der Mitgliederliste gestrichen.

Art. 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- Arbeitsgruppen (ständige und vorübergehende)

Art. 8 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich in der ersten Jahreshälfte stattzufinden.
Die ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder mindestens 20 % aller Mitglieder verlangen. Diese hat innert 60 Tagen stattzufinden.

Die Mitglieder sind mindestens 15 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.

Art. 9 Kompetenz der Generalversammlung

Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind
- Mutationen
- Abnahme des Protokolls der letzten GV
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten/ der Präsidentin
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes
- Behandlung von Anträgen der Mitglieder. Diese sind mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen
- Änderungen oder Ergänzungen der Statuten
- Auflösung des Vereins
- Genehmigung des Budgets

Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen (Ausnahme: Statutenänderungen und Auflösung des Vereins, Art. 15).
Sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, wird offen abgestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/ die Präsidentin.

Art. 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.
Die Vorstands-Mitglieder haben Anspruch auf eine jährliche Entschädigung.
Delegierte allfälliger Arbeitsgruppen können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Vorstandssitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden.

Art. 11 Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied, die nicht dem Vorstand angehören. Diese prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zu Handen der GV schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.

Art. 12 Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen können von Mitgliedern und interessierten Bewohnern zur Lösung ständiger oder vorübergehender Aufgaben gebildet werden.

Art. 13 Kontakt mit Behörden

Der Vorstand pflegt den Kontakt zu den Behörden und den Quartiervereinen um gemeinsame Interessen miteinander zu vertreten.

Art. 14 Finanzen

Die finanziellen Mittel bestehen aus
- den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe an der GV festgelegt wird
- Vermögenszinsen und freiwilligen Zuwendungen
- Überschüsse aus Vereinsanlässen
- Subventionen
Über Ausgaben im Rahmen des Budgets kann der Vorstand allein verfügen. Über dringliche Ausgaben ausserhalb des Budgets hat der Vorstand an der nächsten GV separat Rechenschaft abzulegen.
Bei Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 15 Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Beantragte Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 aller an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für eine allfällige Auflösung des Vereins ist ebenfalls die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu einer solchen Versammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden einzuladen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung des Quartiervereins Grünau am 10. April 2006, angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 24. Februar 1978.

Zürich-Grünau, 10. April 2006

Für den Quartierverein Grünau

Der Präsident                 Der Aktuar
Bruno Schönenberg       Peter Meier

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